Achtung, liebe „Laien-Models“!

Vor ein paar Tagen schrieb mich eine Freundin an, die mich um einen Rat bat. Da das Thema „Fotorechte/Recht am eigenen Bild“ immer wieder aktuell ist, dachte ich, ich blogge einfach mal über diesen konkreten Fall. Vielleicht hilft es ja dem Einen oder Anderen in einer ähnlichen Situation weiter.

Die Freundin wurde vor rund zwei Jahren für ihren Arbeitgeber von einem Fotografen porträtiert. Nun hat ein anderer Kunde des Fotografen – ein größeres Unternehmen im Gesundheitsbereich – ihr Portrait in dessen Geschäft gesehen und angefragt, ob er es für die neue Homepage verwenden kann. Es lag bereits ein Layout der Website vor. Ich habe das Layout nicht gesehen, aber sie erzählte mir, dass ihr Foto ca. 1/3 der Landingpage ausmachen würde, also durchaus prominent platziert. In meinen Augen kann man da schon von Testimonialwerbung sprechen, denn sie wird – je nach Bild-/Texteinbindung – entweder als zufriedene Kundin oder als vertrauenserweckende Mitarbeiterin des Unternehmens dargestellt.

Nun hat ihr der Fotograf eine „Model Release“-Vereinbarung geschickt, mit der sie ihre Rechte am Bild „übertragen“ soll. Dieser Mini-Vertrag sah dann so aus:

Model Release

Ein Standard-Dokument, das man sich so oder ähnlich x-fach im Internet runterladen kann. Nun fragte sie mich, ob das alles so okay sei. Meine Antwort: Nein. Und zwar aus folgenden Gründen.

1. Ich bin kein Jurist, aber eins weiß ich mit Sicherheit: Die Persönlichkeitsrechte, also die Rechte am eigenen Bild, können in Deutschland nicht ÜBERTRAGEN werden. Diese behält man immer. Man gewährt in so einem Fall lediglich ein Nutzungsrecht. Kann aber sein, dass die Formulierung „sämtliche Rechte für Nutzung und Veröffentlichung… übertragen werden…“ juristisch auch okay ist.

2. Entscheidend ist aber der zweite Absatz. Während davor noch von „unten angegebener Umfang“ die Rede ist, wird dieser Umfang gar nicht weiter aufgeführt. Es steht hier quasi lediglich: Fotograf und der Kunde XY dürfen dieses Foto für ihre Zwecke nutzen. Punkt. Mit anderen Worten: Sobald das Model ihre Unterschrift unter diesem Vertrag setzt, könnte dieses Gesundheitsunternehmen auch 1 Million Flyer mit dem Foto drucken lassen oder das Portrait auch als Plakat weltweit aufhängen lassen. Und dafür wären auch die hier angebotenen 500 Euro Honorar viel zu wenig.

3. Durch den dritten Absatz würde die Bekannte zustimmen, dass das Bild zeitlich unbegrenzt genutzt werden kann. Das bedeutet, dass das Unternehmen/der Fotograf auch in zehn Jahren mit ihrem Gesicht werben kann – ohne, dass sie dafür nochmal Geld bekommt.

DIE DREI WICHTIGSTEN PUNKTE

In meinen Augen wollte es sich der Fotograf einfach machen – und günstig: Meine Bekannte sollte ein Mal unterschreiben, ein kleines Honorar dafür bekommen und er kann quasi die nächsten Jahre mit dem Bild anstellen, was er möchte.

Bei so einem Modelvertrag muss eigentlich definiert werden:

1. Art der Nutzung (hier zB: „Verwendung als Testimonial-Bild auf Website“) 

2. Ort der Nutzung (lokal, regional, national oder international… Web ist quasi immer international, vor allem wenn es ein international agierender Konzern ist)

3. Dauer der Nutzung (Bei Werbemotiven wird in der Regel ein „Buy-out“ für 1 Jahr vereinbart, das auf das Honorar on top draufkommt. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier findet Ihr eine Übersicht der üblichen Buyout-Bedingungen. Wenn das Motiv länger als ein Jahr genutzt wird, fällt jährlich erneut das Buy-out an.)

Meine Bekannte hat auf mein Anraten hin ein höheres Honorar/Buyout verlangt sowie eine Eingrenzung der Nutzung und der Nutzungsdauer. Man wurde sich letzten Endes nicht einig. Ich empfand das Vorgehen des Fotografen aus der Ferne auch nicht als sonderlich professionell. Beispiel: Angesprochen auf die Nutzungsbeschränkung entgegnete er wohl: „Na gut, im Internet kann sich das Bild ja quasi jeder runterladen…“ Ja, und? Was ist das denn für ein dummer Satz?! Trotzdem darf derjenige ja dann nicht das Bild für Werbezwecke nutzen und man könnte juristisch dagegen vorgehen. Seinem Satz nach sagt er aber quasi: Dagegen kann man dann nichts machen, wenn es erstmal im Netz steht.

Na ja, tut mir nun leid, dass meine Bekannte jetzt keine 500 Euro bekommen hat, aber man sollte sich auch nicht zu billig verkaufen. Aber ich lad‘ sie bei Gelegenheit mal zu einem Bier ein. So als Entschädigung.

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1 Comment

  1. says: lothar

    den verwendungszweck nicht zu definieren ist schon was. von nachdruck und weitergabe zu reden, wenn es um ne website geht, heißt soviel wie „ist mir egal, ich lass das jetzt so“. und das jeder-kann’s-runterladen-argument geht auch schön nach hinten los. ein grund mehr, einen zuschlag zu fordern. klingt nach jemandem, mit dem man am besten gar keine geschäfte macht. keine hintergedanken zu vermuten, erfordert schon viel wohlwollen. ich würde sagen, du hast sie gut beraten.

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